Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnisse interessengerecht begründen, situationsbedingt anpassen und, wenn nötig, fair beenden

Unabhängig davon, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, wir unterstützen Sie in arbeitsrechtlichen Themen, wie insbesondere:

  • Ausarbeitung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, Bonusvereinbarungen und Mitarbeiterhandbüchern
  • Beratung bei arbeitsrechtlichen Einzelfragen, wie Abfindung und Wettbewerbsverbot
  • Unterstützung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag
  • Betreuung in visarechtlichen Angelegenheiten

Typische Mandate

Im Auftrag einer Europäischen Aktiengesellschaft haben wir für einen künftigen Angestellten in leitender Position eine Zusatzvereinbarung (sogenannte Additional Terms and Conditions) zum Standardarbeitsvertrag einer Freihandelszonenbehörde entworfen. Diese umfasste insbesondere solche Regelungen, für die der Standardarbeitsvertrag keinen Raum bietet, wie etwa Umzugskosten, Bonus, Nutzung des Firmenwagens und Wettbewerbsverbot.

Für eine deutsche Regierungsorganisation, die in den VAE mit einer Repräsentanz in einer Freihandelszone vertreten ist, haben wir das bestehende Personalhandbuch überarbeitet und auf lokal geltendes Arbeitsrecht angepasst.

Im Rahmen des Anstellungsprozesses eines neuen Mitarbeiters haben wir bei der zuständigen Behörde erwirkt, dass trotz vorheriger Ablehnung des Antrags aufgrund der Herkunft des Mitarbeiters schlussendlich doch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (sogenanntes Residence Visa) erteilt wurde. Somit stand auch der Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (sogenannte Work Permit) und in der Folge der Arbeitsaufnahme nichts im Wege.

Wir haben einen Marktführer aus der Lebensmittelbranche während der Auflösungsverhandlungen mit dem Geschäftsführer der Niederlassung in Dubai unterstützt. Die Verhandlungen bezogen sich insbesondere auf die Höhe der Abfindung und des Langzeitbonus sowie auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens aus dem Unternehmen. Hierzu haben wir unter anderem den Entwurf des Auflösungsvertrags, der von der Gegenseite angefertigt wurde, überprüft und zum Vorteil unseres Mandanten angepasst.

Wir haben die Interessen einer Arbeitnehmerin im Rahmen ihres Ausscheidens aus der Dubaier Tochtergesellschaft eines niederländischen Konzerns vertreten. Dabei haben wir die Mandantin hinsichtlich der ihr zustehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche beraten, insbesondere in Bezug auf Abfindung und Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Kündigung. Zudem haben wir darüber aufgeklärt, dass die Mandantin nicht verpflichtet ist, nach Erhalt der Kündigungserklärung eine Rechtsverzichtserklärung zu unterzeichnen.

Häufig gestellte Fragen

Eine Arbeitserlaubnis (sogenannte Work Permit) ist zur legalen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten immer erforderlich. Sie wird von dem Arbeitgeber beantragt und setzt grundsätzlich das Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrags voraus. Obgleich die Work Permit in einigen Freihandelszonen noch immer als physische Karte ausgestellt wird, handelt es sich ansonsten nur noch um ein elektronisches Dokument.

In der Regel wird in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Arbeitsvertrag zur Ausstellung einer Work Permit und damit zur legalen Arbeitsaufnahme benötigt. Im Staatsgebiet der Emirate, also innerhalb der Zuständigkeit des Ministry of Human Resources & Emiratisation, stellt das vorgenannte Ministerium Standardarbeitsverträge zur Verfügung. Anpassungen an diesen Dokumenten sind nur in einem sehr beschränkten Umfang möglich. Ein privatschriftlicher Vertrag anstelle des Standardarbeitsvertrags kann nicht eingereicht werden. Auch eine Vielzahl von Freihandelszonen bietet Standardarbeitsverträge an. Es ist durchaus üblich, den starren Standardarbeitsvertrag durch Zusatzvereinbarungen (sogenannte Additional Terms and Conditions) zu ergänzen.

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber lediglich eine Krankenversicherung für seine Arbeitnehmer bereitzustellen und dies auch nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber im Emirat Dubai oder Emirat Abu Dhabi ansässig ist. Ohne den Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung wird üblicherweise keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (sogenanntes Residence Visa) für den Mitarbeiter ausgestellt. Andere Sozialversicherungsbeiträge, wie beispielsweise Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung, existieren derzeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht.

Eine Kündigung ist immer wirksam. Die Kündigungserklärung hat schriftlich zu erfolgen, und ihr Zugang sollte zu Beweiszwecken dokumentiert werden. Wird die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist Schadensersatz zu leisten. Ein Arbeitsverhältnis kann außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden, wobei an außerordentliche Kündigungsgründe auf Seiten des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Kündigung kann eine Reihe von Ansprüchen des Arbeitnehmers auslösen, wozu insbesondere eine Abfindung (sogenannte Severance Pay oder Gratuity) rechnet.

Mit Gratuity (auch Severance Pay genannt) ist die dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zustehende Abfindung zu verstehen. Sie ist Bestandteil der sogenannten End-of-Service Benefits, also von allen Ansprüchen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen kann. Diese umfassen neben der Gratuity unter anderem auch Abgeltung von Überstunden und nicht genommenem Urlaub, ausstehende Gehaltszahlungen und etwaige Schadensersatzansprüche.

Überblick

Das Arbeitsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten („VAE“) ist aus europäischer Sicht eher arbeitgeberfreundlich ausgestaltet. Dies zeigt sich unter anderem an den Regelungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass Gewerkschaften oder Betriebsräte derzeit nicht vorgesehen sind.

Primäre Rechtsgrundlage für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bildet seit dem 02.02.2022 Federal Decree-Law No. 33 of 2021 („UAE Labour Law“).

Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ist besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Arbeitsvertrags zu legen. Dabei sind nicht nur die lokalen rechtlichen Besonderheiten zu beachten, sondern auch die konkreten Gegebenheiten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Letzteres spielt vor allem bei Arbeitnehmern eine Rolle, die von einer ausländischen Gesellschaft in die VAE entsandt werden.

Gemäß UAE Labour Law können nur noch befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Bestehende unbefristete Arbeitsverträge sind bis zum 01.02.2023 auf befristete Verträge umzustellen.

In Bezug auf den Inhalt des Arbeitsvertrags kann von den Bestimmungen des lokalen Arbeitsrechts nur zum Vorteil des Arbeitnehmers einzelvertraglich abgewichen werden.

Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sind unter anderem folgende Aspekte bedeutsam:

a. Gehalt

Es ist üblich, das Gehalt in Grundgehalt und verschiedene Zuschüsse, sogenannte Allowances, zu unterteilen.

Aktuell besteht kein gesetzlicher Mindestlohn. Das UAE Labour Law sieht jedoch die Möglichkeit zur Festlegung eines solchen durch Kabinettsbeschluss vor.

b. Arbeitszeiten

Dem Arbeitnehmer ist wenigstens ein Ruhetag pro Woche zu gewähren. Dieser muss nicht notwendigerweise auf den Freitag entfallen. In den VAE besteht also grundsätzlich eine Sechstagewoche. Allerdings sind die meisten Unternehmen in der Privatwirtschaft an zwei Wochentagen geschlossen.

Seit dem 01.01.2022 gilt für den öffentlichen Sektor eine viereinhalbtägige Arbeitswoche. Samstag und Sonntag bilden das neue Wochenende. Freitag ist ein halber Arbeitstag. Für den Privatsektor sind diese Änderungen nicht verbindlich.

c. Feiertage

An offiziell für den Privatsektor bekanntgegebenen Feiertagen steht dem Arbeitnehmer der volle Gehaltsanspruch zu. Dazu zählen derzeit beispielsweise das christliche Neujahr am 01.01., der Nationalfeiertag der VAE am 02.12. sowie das islamische Neujahr und die Feiertage zum Ende des Ramadan.

d. Erholungsurlaub

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 30 Kalendertage Urlaub pro Beschäftigungsjahr, sofern das Arbeitsverhältnis seit mehr als einem Jahr besteht. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht ein Jahr, wenigstens jedoch sechs Monate, stehen dem Arbeitnehmer zwei Kalendertage pro Monat zu.

Das Arbeitsverhältnis endet insbesondere durch einvernehmliche Aufhebung, Zeitablauf, Kündigung, Tod oder komplette Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Besteht das Arbeitsverhältnis wenigstens ein Jahr, hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf Abfindung. Zudem können ihm Urlaubsabgeltung, Erstattung von Heimkehrkosten und Schadensersatz zustehen.

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